Allgemeinen Geschäftsbedingungen
AHW Digital Services GmbH

Geltungsbereich, Rangfolge

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma AHW Digital Services GmbH, Wankelstr. 9, 50996 Köln
(nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, das heißt
natürlichen oder juristischen Personen, welche Leistungen zur gewerblichen oder beruflichen Verwendung erwerben.
Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Kunden, unabhängig von den jeweiligen Leistungen, und
auch für Auskünfte und Beratungen, gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB. Abweichende Bedingungen des Kunden
gelten nur, wenn und soweit der Auftragnehmer sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Ein Schweigen des Auftragnehmers
auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei
zukünftigen Verträgen. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von
diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringt und ausführt.
Die AGB gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme oder
Leistungserbringung als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist oder der Auftragnehmer nach
Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner Einkaufsbedingungen leistet, es sei denn, es wurde ausdrücklich auf die Geltung
der AGB verzichtet. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt auch dann, wenn die AGB zu
einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten. Der Kunde erkennt durch Annahme der AGB ausdrücklich
an, dass er auf seinen aus den Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.
Bei einem Vertragsschluss mit dem Kunden gelten die folgenden Regelungen in der nachfolgenden genannten Rangfolge:

a) das Angebot mit den Leistungsbeschreibungen,
b) diese AGB,
c) die Regelungen des BGB und HGB,
d) weitere gesetzliche Regelungen. 

Konkrete Beschreibungen allgemeiner Aufgabenstellungen beschränken die Leistungsverpflichtung auf die jeweils
ausgehandelte konkrete Festlegung. Die zuerst genannten Bestimmungen haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den
zuletzt genannten. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt. Bei Vereinbarungen in zeitlicher
Reihenfolge hat die jüngere Vorrang vor der älteren.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben immer Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger
Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des
Auftragnehmers maßgebend. 

2. Auskünfte, Beratung 

Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich der Leistungen durch den Auftragnehmer oder dessen Subunternehmer erfolgen
ausschließlich aufgrund der bisherigen Erfahrung. Sie stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf die
Leistungen dar. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte der Leistungen anzusehen.
Der Auftragnehmer steht mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nicht dafür ein, dass dessen Leistungen für den
vom Kunden verfolgten Zweck geeignet sind.
Eine Beratungspflicht übernimmt der Auftragnehmer nur ausdrücklich kraft eines schriftlichen, gesonderten
Beratungsvertrags.
Der Auftragnehmer legt die vom Kunden mitgeteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten als
vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur
Durchführung eigener Recherchen ist der Auftragnehmer ohne gesonderte Beauftragung nicht verpflichtet. Dies gilt auch,
wenn im Rahmen der beauftragten Leistungen ggf. Prüfungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Kunden mitgeteilten
Informationen, Unterlagen und Daten anknüpfen und nicht deren eigentliche Überprüfung zum Inhalt haben.
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Eine Garantie gilt nur dann als übernommen, wenn der Auftragnehmer schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen
Leistungserfolg als „garantiert“ bezeichnet hat. 

3. Vertragsschluss 

Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche
Zusagen enthalten oder anderweitig die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind im juristischen Sinn
Aufforderungen zu Bestellungen.
Der Kunde ist an seine Bestellung als Vertragsantrag 14 Kalendertage nach Zugang der Bestellung beim Auftragnehmer
gebunden, soweit der Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch den Auftragnehmer rechnen muss
(§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Kunden.
Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn der Auftragnehmer die Bestellung des
Kunden schriftlich oder in Textform (das heißt auch E-Mail) durch eine Auftragsbestätigung bestätigt.
Bei einer Leistungserbringung innerhalb der angebotsgegenständlichen Bindungsfrist des Kunden kann die
Auftragsbestätigung des Auftragnehmers durch dessen Leistung und Lieferung ersetzt werden, wobei die Absendung einer
Lieferung maßgeblich ist.
Der Kunde hat den Auftragnehmer rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an dessen
Leistungen hinzuweisen. Solche Hinweise erweitern jedoch nicht die vertraglichen Verpflichtungen und die Haftung des
Auftragnehmers.
Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen ist der Auftragnehmer lediglich verpflichtet, die bestellten Leistungen
in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen und Produkte als in der Bundesrepublik Deutschland verkehrs- und
zulassungsfähige Ware zu liefern. Der Kunde ist verpflichtet, in eigener Verantwortung wegen etwa bestehender
Exportbeschränkungen notwendige Genehmigungen und Exportdokumente selbstständig einzuholen, bevor er Produkte
exportiert. Der Kunde wird auch seine Kunden (Endkunden) in entsprechender Weise verpflichten.
Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt nicht allein in der Verpflichtung des
Auftragnehmers zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache. Ein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 BGB
übernimmt der Auftragnehmer nur kraft schriftlicher gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Formulierung
„übernimmt der Auftragnehmer das Beschaffungsrisiko …“
Verzögert sich die Abnahme von Leistungen oder Produkten oder deren Versand aus einem vom Kunden zu vertretendem
Grund, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist, nach seiner Wahl sofortige
Vergütungszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadenersatz, statt
der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Der Auftragnehmer muss hierin
nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen mit handelsüblichen Abweichungen in Qualität, Abmessung, Gewicht oder
Ausrüstung zu liefern. Solche Ware gilt als vertragsgerecht. 

4. Leistungserbringung, Lieferungen, Leistungsänderungen 

Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen
Berufsausübung. Soweit vertraglich nicht anders geregelt ist, entscheidet der Auftragnehmer, insbesondere über Inhalt,
Umfang, Technik, Tools, Programme und Funktionen, im Rahmen der vereinbarten Leistungen und seiner
Verantwortlichkeiten nach eigenem Ermessen.
Der Kunde trägt die Erfolgs- und Projektverantwortung, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
Soweit die Leistungen beim Kunden erbracht werden, ist der Auftragnehmer allein gegenüber seinen Mitarbeitern
weisungsbefugt. Dessen Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Der Kunde kann nur gegenüber
dem Projektkoordinator des Auftragnehmers Vorgaben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen machen, nicht
gegenüber einzelnen Mitarbeitern unmittelbar.
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Der Auftragnehmer entscheidet, welche Mitarbeiter eingesetzt werden, und behält sich deren jederzeitigen Austausch vor.
Der Auftragnehmer kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Leistungserbringung einsetzen.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter. Die Art und Weise der
Leistungserbringung wird durch den Auftragnehmer bestimmt.
Ohne weitere vertragliche Vereinbarung ist Ort der Leistungserbringung der Sitz des Unternehmens des Auftragnehmers.
Für die Verwertung der von IT-Systemen des Kunden kommenden Daten und für die damit erzielten Ergebnisse bleibt allein
der Kunde verantwortlich.
Der Kunde darf die zur Verfügung gestellten Leistungen des Auftragnehmers zu gewerblichen Zwecken Dritten nicht zur
Nutzung überlassen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vertraglich gestattet.
Der Auftragnehmer übergibt Softwareprodukte an den Kunden auf einem Datenträger oder in elektronischer Form über das
Internet ggf. mit der Anwenderdokumentation (z. B. Benutzerhandbuch). Der Source-Code für die Software ist nicht
Bestandteil des Lieferumfangs. Sofern der Auftragnehmer Produkte an den Kunden übersendet, erfolgt die Lieferung auf
Gefahr des Kunden. Soweit nicht anders vereinbart, gehören Handbücher und andere Unterlagen in ausgedruckter Form
(Print-Unterlagen) nicht zum Lieferumfang der Produkte, sie müssen gesondert bestellt und vergütet werden.
Änderungsverlangen bereits vereinbarter Leistungen durch den Kunden sind zumindest in Textform an den Auftragnehmer
zu richten. Der Auftragnehmer behält sich vor, Änderungswünsche des Kunden nicht anzunehmen, insbesondere wenn die
Durchführung für den Auftragnehmer nicht zumutbar ist. Der Auftragnehmer wird den Änderungswunsch des Kunden prüfen
und die Auswirkungen, insbesondere bezüglich des Leistungsumfanges und hinsichtlich der Kosten dem Kunden darlegen.
Sofern sich die Kosten durch den Änderungswunsch verändern, wird der Auftragnehmer dem Kunden ein Angebot
unterbreiten. Auf Basis dieser Informationen hat der Kunde innerhalb von zwei Wochen eine Entscheidung über die
Durchführung der Änderungswünsche zu treffen und diese dem Auftragnehmer zumindest in Textform mitzuteilen. Kann
keine Einigung über die Änderungswünsche des Kunden erzielt werden, bleibt es beim ursprünglich vereinbarten
Leistungsumfang.
Der Auftragnehmer behält sich Leistungsänderungen vor. Der Auftragnehmer kann einzelne Leistungen vorübergehend oder
auf Dauer ändern oder einstellen, soweit dieses dem Kunden zumutbar ist oder ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer
vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere dann vor, wenn – ohne das der Auftragnehmer dieses
zu vertreten hat – ein Dienst oder Produkt dauerhaft nicht mehr aufrechterhalten werden kann, ein Dienst oder Produkt eines
Drittherstellers oder dritten Rechenzentrumsanbieters dauerhaft nicht mehr verfügbar ist oder der Support des
Drittherstellers endgültig eingestellt wird oder der Aufrechterhaltung der Verfügbarkeit der Leistungen des Auftragnehmers
unüberwindbare technische Hindernisse entgegenstehen. Der Auftragnehmer wird den Kunden möglichst frühzeitig über
etwaige Leistungsänderungen oder –einstellungen informieren und zuvor versuchen, entsprechende Einschränkungen für
den Kunden auch unter Abwägung dessen Interessen möglichst zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungsänderungen auch ohne Zustimmung des Kunden vorzunehmen, sofern die
Leistungsänderungen geringfügig sind und zu keinen wesentlichen Beschränkungen oder wesentlichen Änderungen von
vereinbarten Funktionalitäten oder Leistungen führen.

5. Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzug

Verbindliche Liefertermine und Fristen müssen ausdrücklich und schriftlich oder in Textform vereinbart werden. Bei
unverbindlichen oder ungefähren Lieferterminen (beispielsweise durch Angaben wie „circa“ oder „etwa“) und Fristen bemüht
sich der Auftragnehmer, diese nach besten Kräften einzuhalten.
Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle
Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen
vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen vollständig
geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefertermine und Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen
verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch den
Auftragnehmer.
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Gerät der Auftragnehmer in Leistungs- oder Lieferverzug, muss der Kunde ihm zunächst eine angemessene Nachfrist von
mindestens – soweit nicht unangemessen – 14 Tagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen
Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 17 (Haftung). 

6. Preise, Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede 

Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz des Auftragnehmers und grundsätzlich in Euro netto, ausschließlich See- oder
Lufttransportverpackung, Fracht, Porto und, soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde, Versicherungskosten, zzgl.
vom Kunden zu tragender gesetzlich anfallender Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe, zzgl.
etwaiger länderspezifischer Abgaben bei Lieferung in andere Länder als die Bundesrepublik Deutschland sowie zzgl. Zoll und
anderer Gebühren und öffentlicher Abgaben für die Leistung.
Andere Zahlungsmethoden als Banküberweisungen bedürfen gesonderter Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und
dem Kunden.
Bei vereinbarter Überweisung gilt als Tag der Zahlung das Datum des Geldeingangs beim Auftragnehmer oder der Gutschrift
auf dessen Konto bzw. auf dem Konto der durch den Auftragnehmer spezifizierten Zahlstelle.
Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 10 Tage nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Skonto wird, sofern nicht
ausdrücklich gesondert vereinbart, nicht gewährt.
Sofern Leistungen außerhalb der vereinbarten Servicezeiträume durch den Auftragnehmer erbracht werden, werden
Stundensätze mit den in der gültigen Preisliste des Auftragnehmers genannten Zuschlägen versehen.
Die Vergütung nach Aufwand erfolgt bei Leistungserbringung nach der gültigen Preisliste des Auftragnehmers. Die
Abrechnung nach Aufwand erfolgt unter Vorlage der beim Auftragnehmer üblichen Tätigkeitsnachweise. Der Kunde kann den
dort getroffenen Festlegungen binnen 2 Wochen nach Zugang der Abrechnung in Textform widersprechen. Nach Ablauf
dieser 2 Wochen ohne Einwände des Kunden gelten die Tätigkeitsnachweise als anerkannt.
Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit vom Dienstsitz der Mitarbeiter des Auftragnehmers
berechnet. Reisezeiten und –kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen
Einsatzort des Kunden bzw. verschiedenen Einsatzorten des Kunden.
Reisekosten, Nebenkosten und Materialkosten werden gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste
des Auftragnehmers vergütet.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vergütung nach billigem Ermessen einseitig im Falle der Erhöhung von
Materialherstellungskosten und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten,
Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen und/oder Währungsschwankungen und/oder
Zolländerung und/oder Frachtsätzen und/oder öffentlichen Abgaben entsprechend anzupassen, wenn diese die
Beschaffungskosten oder Kosten der vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn
zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Wochen liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist
ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine
Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung aufgehoben wird.
Liegt der neue Preis aufgrund des vorgenannten Preisanpassungsrechts 10% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist
der Kunde zur Kündigung von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur
unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.
Ein Zurückbehaltungsrecht oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht
bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur insoweit ausgeübt werden,
als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Tilgung der Kosten, dann der Zinsen und schließlich der Hauptforderung nach
ihrem Alter verwendet.
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Der Kunde hat Einwendungen gegen die Abrechnung des Auftragnehmers innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung
in Textform bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung
als vom Kunden genehmigt. Der Auftragnehmer wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines
Verhaltens besonders hinweisen. 

7. Mitwirkungspflichten des Kunden 

Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen
Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen für den Auftragnehmer kostenfrei zu schaffen. Dazu wird er dem
Auftragnehmer insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und bei Bedarf einen Remotezugang auf seine
IT-Infrastruktur ermöglichen. Sollten Vor-Ort-Leistungen notwendig sein, ermöglicht der Kunde den erforderlichen Zugang zu
den Räumlichkeiten. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal zur Unterstützung des Auftragnehmers zur
Verfügung steht.
Erbringt der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nur unzureichend, so kann dies zu Störungen in der Leistungserbringung des
Auftragnehmers führen und berechtigt diesen zur Zurückbehaltung seiner Leistungen, bis die Mitwirkungspflichten des
Kunden vollständig und mangelfrei erbracht sind.
Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden, soweit entsprechende Leistungen durch den Auftragnehmer
gemäß den vertraglichen Vereinbarungen nicht ausdrücklich zu erbringen sind. Die ordnungsgemäße Datensicherung umfasst
alle technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der
IT-Systeme einschließlich der auf diesen IT-Systemen gespeicherten und für die Verarbeitungszwecke genutzten Daten,
Programme und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit
zu der Datensensitivität und zu den Datenmengen eine sofortige und kurzfristige Wiederherstellung des Zustands von
Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder
Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen. Die Maßnahmen umfassen aber mindestens die
Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien, von Programmen, Daten und Prozeduren in definierten
Zyklen und Generationen.
Für die notwendige Archivierung, insbesondere nach den steuerlichen und handelsrechtlichen Vorschriften, ist der Kunde
allein verantwortlich.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, verpflichtet sich der Kunde, durch angemessene technische und organisatorische
Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung von Hard- und Software sichergestellt ist.
Der Kunde hat dem Auftragnehmer Störungen in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die
Störungserkennung und –analyse zweckdienlichen Informationen in Textform unverzüglich zu melden. Anzugeben sind dabei
insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkung
der Störung.
Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Störungen muss der Kunde, die vom Auftragnehmer
erteilten Hinweise befolgen.
Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die
bevollmächtigt sind, über Fehler, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur
und Datenbankstrukturen zu urteilen und zu entscheiden. Gegebenenfalls sind andere Arbeiten mit den IT-Systemen
während der Zeit der Leistungserbringung des Auftragnehmers einzustellen.
Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner. Dieser kann für den Kunden verbindliche Entscheidungen
treffen oder unverzüglich herbeiführen und ist berechtigt, juristische Erklärungen im Zusammenhang mit der
Leistungserbringung des Auftragnehmers abzugeben. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass der von ihm benannte
Ansprechpartner dem Auftragnehmer die für die Erbringung der Leistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten
vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellt. Darüber hinaus sorgt der Kunde für deren Aktualisierung.
Der Auftragnehmer darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen, außer
er erkennt diese als offensichtlich unvollständig und unrichtig.
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Der Kunde wird alle dem Auftragnehmer übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich zusätzlich so verwahren,
dass diese bei Beschädigung und Verlust rekonstruiert werden können.
Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die
bestimmungsmäßige Nutzung von Software sichergestellt wird und ein unberechtigter Zugriff Dritter auf die Software nicht
erfolgen kann.
Der Kunde teilt dem Auftragnehmer jede Veränderung bei den Mitarbeitern und Usern mit, die dessen Leistungserbringung
betreffen und für diese Leistungserbringung von Bedeutung sind. Die durch die Veränderung entstehenden Mehrkosten
werden vom Kunden übernommen.
Der Kunde stellt sicher, dass es durch die Nutzung und Speicherung von privaten Daten, beispielsweise privater Daten von
Mitarbeitern, auf den vom Auftragnehmer betriebenen Systemen nicht zu rechtlichen Risiken für den Auftragnehmer kommt.
Soweit aufgrund von genutzten oder gespeicherten privaten Daten Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer gestellt
werden, wird der Kunde diesen von allen Ansprüchen auf erstes Anfordern freistellen. Entstehen dem Auftragnehmer
Schäden durch eine Nichtbeachtung des Vorgenannten, sind diese ebenfalls im vollen Umfang vom Kunden zu ersetzen.
Der Kunde ist für ein ordnungsgemäßes Lizenzmanagement verantwortlich. Soweit Software durch den Auftragnehmer
bereitgestellt wird, kann eine Lizenzierung auf den Kunden erfolgen. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, entsprechende
Erklärungen im Auftrage des Kunden abzugeben.
Wenn der Auftragnehmer die Vergütung für die auf den Kunden lizenzierte Software gezahlt hat, ist die Software bei
Beendigung der Leistungserbringung herauszugeben und/oder an den Auftragnehmer zu übertragen. Der Kunde wird dazu
alle notwendigen Erklärungen abgeben und Handlungen durchführen, die die Herausgabe und/oder Übertragung und eine
weitergehende Nutzung der Software durch den Auftragnehmer ermöglichen.
Wenn der Kunde Dritte mit Änderungen an Leistungen des Auftragnehmers beauftragt und dies nicht mit dem Auftragnehmer
abgestimmt hat, ist der Kunde allein für Ausfallzeiten, Störungen und Schäden verantwortlich und trägt die beim
Auftragnehmer entstehenden Mehraufwände.
Der Kunde wird Leistungen des Auftragnehmers so einsetzen, dass die Datensicherheit und der Datenfluss in dessen
Kommunikationsnetz nicht nachteilig beeinträchtigt werden. Gefährden vom Kunden installierte Programme, Skripte oder
Ähnliches den Betrieb des Kommunikationsnetzes des Auftragnehmers oder die Sicherheit und Integrität anderer IT-Systeme,
so kann der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden die Anbindung des IT-Systems
an das Kommunikationsnetz und das Rechenzentrum des Auftragnehmers ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung
vorübergehend einstellen. In diesem Fall wird eine Meldung an den Kunden übermittelt. Eine neue Anbindung kann erst dann
erfolgen, wenn die vorgenannten Komplikationen behoben worden sind. Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige
Schäden, die durch die Einschaltung der Anbindung aus diesem Grund erfolgen.
Für die Internetverbindung ist der Kunde selbst verantwortlich, um auf Leistungen des Auftragnehmers zuzugreifen.
Soweit das Vertragsverhältnis oder Teile des Verhältnisses enden, wird der Kunde Softwareagenten und vom Auftragnehmer
dem Kunden zur Verfügung gestellte Software löschen. Die Verbindung zum Rechenzentrum wird vom Kunden unverzüglich
beendet.
Der Kunde wird auf dem durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze,
behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte ablegen. Er wird dafür Sorge tragen, dass die von ihm
gewählte Internetadresse, unter der die Inhalte über das Internet abgefragt werden können, ebenfalls nicht Gesetze,
behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzen. Der Kunde wird ferner darauf achten, dass von ihm installierte
Programme, Skripte oder ähnliches zum Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes des Auftragnehmers die
Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern des Auftragnehmers abgelegten Daten nicht gefährden. Der Kunde stellt
den Auftragnehmer von jeglichen von ihm zu vertretenen Inanspruchnahmen durch Dritte einschließlich der durch die
Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei.
Im Fall eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen sowie bei der
Geltendmachung nicht offensichtlich unbegründeter Ansprüche Dritter gegen den Auftragnehmer auf Unterlassen der
vollständigen oder teilweisen Darbietung der auf dem Server abgelegten Inhalte über das Internet ist dieser berechtigt, unter
Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden die Anbindung dieser Inhalte an das Internet ganz oder
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teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. Er wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich
informieren.
Gefährden oder beeinträchtigen vom Kunden installierte Programme, Skripte oder ähnliches den Betrieb des Servers des
Auftragnehmers oder dessen Kommunikationsnetzes oder die Sicherheit und Integrität anderer auf dessen Servern
abgelegter Daten, so kann der Auftragnehmer diese Programme, Skripte etc. deaktivieren und deinstallieren. Falls die
Beseitigung der Gefährdung oder Beeinträchtigung dies erfordert, ist er auch berechtigt, die Anbindung der auf dem Server
abgelegten Inhalte an das Internet zu unterbrechen. Der Auftragnehmer wird den Kunden über diese Maßnahme
unverzüglich informieren.
Für den Zugriff auf den für den Kunden bestimmten Speicherplatz oder für den Kunden bestimmte Leistungen erhält der
Kunde eine Benutzerkennung und ein veränderbares Passwort. Das Passwort muss eine Mindestlänge von acht Zeichen
aufweisen und mindestens einen Buchstaben, eine Ziffer sowie ein Sonderzeichen enthalten. Der Kunde darf das Passwort
nur an solche Personen weitergeben, die von ihm berechtigt wurden, auf den Speicherplatz oder auf Leistungen des
Auftragnehmers Zugriff zu nehmen. Wird das Passwort dreimal infolge unrichtig eingegeben, so wird der Zugriff auf den
Speicherplatz oder die Leistungen des Auftragnehmers zum Schutz vor Missbräuchen gesperrt. Der Kunde wird hierüber
informiert. Er erhält dann vom Auftragnehmer ein neues Passwort zugeteilt. Der Auftragnehmer ist diesem Fall berechtigt,
nicht nur das Passwort, sondern auch die Benutzerkennung neu zu vergeben.
Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich
geschützt sein. Der Kunde räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, die vom Kunden auf dem Server abgelegten Inhalte bei
Abfrage über das Internet zugänglich machen zu dürfen, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie
sie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können. Der Kunde prüft in eigener Verantwortung, ob die Nutzung
personenbezogener Daten durch ihn den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen. 

8. Eigentumsvorbehalt 

Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen
Forderungen des Auftragnehmers gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung
einer Kaufsache und etwaigen Vervielfältigungsstücken („Vorbehaltsware“). Die vom Auftragnehmer an den Kunden
gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.
Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Auftragnehmer.
Tritt der Auftragnehmer bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück
(Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis
zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen
und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung
des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung
aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware –
das Miteigentum (Bruchteils Eigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum
Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer eintreten
sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu
geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Auftragnehmer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer
einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass der
Auftragnehmer oder der Kunde Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen
Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.
Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber der hieraus entstehenden
Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem
Miteigentumsanteil – an den Auftragnehmer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware
treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus
unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftragnehmer ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den
Auftragnehmer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Auftragnehmer darf diese
Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
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Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum des
Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte
zu ermöglichen.
Der Auftragnehmer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit
ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden
Gegenstände liegt beim Auftragnehmer. 

9. Laufzeit 

Soweit keine gesonderten Regelungen zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer vereinbart wurden, wird ein Vertrag,
der ein Dauerschuldverhältnis zum Inhalt hat, unbefristet geschlossen. Nach Ablauf eines Jahres kann ein unbefristeter
Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung und der freien Kündigung gem. § 648 BGB bei werkvertraglichen Leistungen
bleibt davon unberührt.
Kündigungserklärungen sind nur schriftlich wirksam. 

10. Installation 

Hard- und Software wird durch den Kunden installiert und in Betrieb genommen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Unterstützungsleistungen des Auftragnehmers werden nach Aufwand berechnet. Die Vergütung richtet sich nach der
aktuellen Preisliste des Auftragnehmers.
Hard- und Software wird einschließlich einer Installationsanleitung geliefert, vorausgesetzt, dass diese vom Hersteller zur
Verfügung gestellt bzw. geliefert wird. Eine Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) wird nur
geliefert, soweit sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Die Bedienungsanleitung und die
lnstallationsanleitung können dem Kunden nach Wahl des Auftragnehmers auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
Ausschließlicher Vertragsgegenstand ist der Verkauf der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Version einer
Standardsoftware. Folgeversionen sind nicht Vertragsgegenstand. 

11. Managed Service Leistungen

Der Auftragnehmer erbringt die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Serviceleistungen.
Sofern vereinbart, stellt der Auftragnehmer dem Kunden Hard- und Software von Drittanbietern/-herstellern zur Verfügung.
In diesem Fall wird der Vertrag über die Bereitstellung der Hard- oder Software in der Regel direkt zwischen dem Kunden und
dem Drittanbieter/-hersteller abgeschlossen. Es gelten die Vertrags-/Nutzungsbedingungen des Dritten, die der Kunde
anerkennt. Der Auftragnehmer wird dem Kunden die Vertrags-/Nutzungsbedingungen des Dritten zur Verfügung stellen. Dem
Kunden ist bewusst und die Parteien sind sich darüber einig, dass ungeachtet der Angebotserstellung und Rechnungsstellung
der Auftragnehmer den Vertragsabschluss zwischen dem Drittanbieter und dem Kunden über die zur Verfügung gestellte
Hard- oder Software lediglich vermittelt.
Der Auftragnehmer gewährt dem Kunden für Produkte von Drittanbietern – sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend
vereinbart – keine eigene Gewährleistung oder Garantie. Es gelten die rechtlichen Regelungen des Drittanbieters. Soweit
gesetzlich zulässig, sind Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegenüber dem Auftragnehmer deshalb ausgeschlossen.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass eine 100%-ige Sicherheit insbesondere im Rahmen der Managed Service
Leistungen Backup, Antivirus, Firewall, Webfilterung und Monitoring nicht möglich ist. Es wird daher angestrebt, unter
Beachtung der notwendigen technischen und organisatorischen Anforderungen eine möglichst fehlerfreie und
funktionierende Leistungserbringung durchzuführen und zu ermöglichen sowie einen möglichst umfassenden Schutz zu
ermöglichen.
Der Auftragnehmer ist ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, jederzeit Änderungen an den vereinbarten
Serviceleistungen vorzunehmen, die die vereinbarten Leistungsinhalte/Funktionalitäten nicht wesentlich beeinträchtigen.
Der Auftragnehmer wird den Kunden hierüber möglichst frühzeitig informieren. Änderungen der vereinbarten Leistungen,
die dazu führen sollten, dass dem Kunden ursprünglich vereinbarte Leistungen/Funktionalitäten nur noch wesentlich
eingeschränkt zur Verfügung stehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden.
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Es wird darauf hingewiesen, dass die Einrichtung einer Webfilterung kein Schutz vor Schadprogrammen ist und keine Firewall
sowie andere IT-Sicherheitsmaßnahmen ersetzt. Das Monitoring ersetzt keine Datensicherung, keinen Virenscanner oder die
regelmäßige Pflege und Wartung der Serverhardware und dessen Programme. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen sind
als Managed Service Leistungen gesondert zu beauftragen. 

12. Werkvertragliche Leistungen 

Soweit nicht abweichend vereinbart, richten sich werkvertragliche Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist die
Werkleistung durch den Auftragnehmer vollständig erbracht, gilt sie soweit nicht anders vereinbart als abgenommen, sofern
– nicht unangemessen – zwei Wochen nach Aufforderung zur Abnahme keine Mängelrüge oder ein Widerspruch durch den
Kunden erfolgt. Die Abnahme gilt gleichermaßen als erklärt, sofern der Kunde die vollständig erbrachte Leistung des
Auftragnehmers widerspruchs- oder vorbehaltlos – soweit nicht unangemessen – länger als zwei Wochen nutzt. Die Abnahme
darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. 

13. Mietvertragliche Leistungen 

Der Kunde hat die Mietsache (Hardware oder Software) pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird den
ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung der Mietsache durch ausreichend qualifiziertes Personal
sicherstellen. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Auftragnehmers bzw. des
Drittherstellers oder Lieferanten, insbesondere die in dem überlassenen Bedienungshandbuch und der Dokumentation
enthaltenen Hinweise, im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder,
Nummern oder Aufschriften, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
Der Mietzins wird im Angebot festgelegt. Die im Angebot angegebenen Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer.
Der Mietzins umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache, für deren Instandhaltung und Instandsetzung. Die
Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist im Mietzins nicht beinhaltet und ist gegebenenfalls gesondert nach der aktuellen
Preisliste des Auftragnehmers zu vergüten.
Soweit die Mietsache durch neue Hard- oder Software erweitert wird, wird für die jeweilige Erweiterung der Mietsache vorab
ein Angebot an den Kunden übersandt.
Reisekosten zum vereinbarten Standort sind nicht im Mietpreis enthalten. Vor-Ort-Unterbringungen gehen zu Lasten des
Kunden.
Gegebenenfalls auf Wunsch des Kunden vorgenommene Anpassungen und/oder Änderungen der Mietsache sind gesondert
zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache, bzw. zur Sicherung des vertragsmäßigen
Gebrauchs erforderlich sind.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die überlassene Software und/oder Hardware an den Auftragnehmer
herauszugeben. Software ist auf dem Originaldatenträger herauszugeben und die Software sowie alle weiteren
Vervielfältigungen der Software vollständig und unwiederbringlich von der Hardware des Kunden zu löschen. Die vollständige
Rückgabe und Löschung oder Vernichtung sind dem Auftragnehmer von dem Kunden auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. 

14. Cloud-basierte-Dienste (z.B. SaaS, IaaS, MCS) 

Sofern Cloud-basierte-Dienste vereinbart wurden, hat der Kunde für die erforderliche EDV-Infrastruktur und
Internetverbindung zu sorgen, um auf die bereitgestellten Dienste zugreifen zu können. Der Auftragnehmer ist berechtigt,
Drittunternehmen mit der Erfüllung der technischen Bedingungen im Rahmen Cloud-basierter-Dienste in einem
Rechenzentrum zu beauftragen. Weitere Einzelheiten der Leistungen des Auftragnehmers sind in der Leistungsbeschreibung
geregelt.
Sofern in der Leistungsbeschreibung vereinbart, wird der Auftragnehmer die Software und/oder die Anwendungsdaten des
Kunden in den vereinbarten Abständen und der vereinbarten Art sichern. Der Kunde ist für die Einhaltung steuer- und
handelsrechtlicher Aufbewahrungsfristen selbst verantwortlich.
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Der Auftragnehmer überlässt eigene Cloud-Services dem Kunden während der Dauer der Vertragslaufzeit im Rahmen der
vereinbarten Verfügbarkeit zu Nutzung. Der Funktionsumfang richtet sich konkret danach, welche Leistungen und Module
der Kunde im Einzelnen beauftragt hat.
Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde für nicht von dem Auftragnehmer stammende oder bereitgestellte Inhalte,
Daten, Software und sonstige Anwendungen, die der Kunde auf der Cloud-Infrastruktur des Auftragsnehmers betreibt, allein
verantwortlich und nutzt diese eigenverantwortlich.
Sofern vereinbart, stellt der Auftragnehmer dem Kunden Cloud-basierte-Dienste von Drittanbietern zur Verfügung. In diesem
Fall wird der Vertrag über die Bereitstellung der Cloud-basierten- Dienste in der Regel direkt zwischen dem Kunden und dem
Dritten abgeschlossen und die Cloud-basierten-Dienste werden von dem Dritten direkt gegenüber dem Kunden erbracht. Es
gelten die Vertragsbedingungen des Dritten (z.B. Cloud-Agreement, EULA, Online Service Terms und SLA). Dem Kunden ist
bewusst und die Parteien sind sich darüber einig, dass ungeachtet der Angebotserstellung und Rechnungsstellung der
Auftragnehmer den Vertragsabschluss zwischen dem Drittanbieter und dem Kunden über die Erbringung der Cloudbasierten-Dienste Dritter lediglich vermittelt und diese Dienste direkt von dem Dritten gegenüber dem Kunden erbracht
werden.
Der Auftragnehmer gewährt dem Kunden für Produkte von Drittanbietern – sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend
vereinbart – keine eigene Gewährleistung oder Garantie. Es gelten die rechtlichen Regelungen des Drittanbieters. Soweit
gesetzlich zulässig, sind Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegenüber dem Auftragnehmer deshalb ausgeschlossen.
Sofern vereinbart, erbringt der Auftragnehmer die in der Leistungsbeschreibung festgehaltenen Service- und
Supportleistungen in Bezug auf die bereitgestellten Cloud-basierte-Dienste Dritter. Falls zur Leistungserbringung erforderlich,
stellt der Kunde dem Auftragnehmer den Zugriff auf den bei dem Dritten bestehenden Cloud-Account des Kunden zur
Verfügung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit Änderungen an den Cloud-basierten-Diensten vorzunehmen, die deren
Funktionalität nicht wesentlich beeinträchtigen und die durch Sicherheits- oder rechtliche und regulatorische Anforderungen
notwendig sind. Der Auftragnehmer wird den Kunden hierüber möglichst unverzüglich informieren.
Hinsichtlich der im Rahmen von Cloud-basierten-Diensten überlassenen Software Dritter erhält der Kunde ein auf die
Vertragslaufzeit zeitlich begrenztes und einfaches (nicht ausschließliches) Nutzungsrecht nach Maßgabe der
Lizenzbedingungen des Drittanbieters, die dem Kunden auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
Sofern der Kunde im Rahmen Cloud-basierter-Dienste ihm zur Verfügung stehenden Selbstverwaltungstools zur Verfügung
stehen, ist der Kunde für die eigene Nutzung oder die Nutzung durch vom Kunden beauftragte Dritte dieser Tools allein
verantwortlich. 

15. Mängelhaftung 

Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten (Kauf) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im Übrigen hat der Kunde dem Auftragnehmer Mängel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach deren Entdeckung anzuzeigen.
Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der durch den Auftragnehmer gelieferten Produkte
beim Kunden, nach erfolgter Leistungserbringung oder nach Abnahme. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte
Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
Vorstehende Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder
seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
Vor einer etwaigen Rücksendung von Waren ist die Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen.
Sollten trotz aufgewendeter Sorgfalt die Leistungen des Auftragnehmers einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt
des Gefahrübergangs vorlag, so wird dieser die Leistungen vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl
nachbessern oder Ersatzleistungen erbringen. Es ist ihm Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu
geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen
Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
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Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den Leistungen
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die durch
den Auftragnehmer erbrachten Leistungen nachträglich an einen anderen Ort als den Leistungsort verbracht worden sind, es
sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine
über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umgang des
Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen den Lieferer gilt insbesondere der vorstehende Satz entsprechend.
Bei Mängeln von Soft- und Hardware von Drittherstellern gelten die Bedingungen des jeweiligen Herstellers oder Dritten.
Eine Änderung der Bedingungen Dritter erfolgt durch die AGB nicht und ist nicht beabsichtigt. Wird der Kunde direkter
Vertragspartner des Drittherstellers oder Lieferanten, so hat er seine Gewährleistungsansprüche direkt gegenüber diesen
geltend zu machen.
Sofern der Kunde nicht direkter Vertragspartner des von dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Hard- oder Software
des Drittherstellers oder Lieferanten ist, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen
den Dritthersteller oder Lieferanten im Namen des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten.
Ist der Auftragnehmer auf Grund einer Mängelmeldung des Kunden tätig geworden, ohne dass der Kunde einen Mangel
nachgewiesen hat, kann der Auftragnehmer eine entsprechende Vergütung (Preisliste) des Aufwandes verlangen. 

16. Höhere Gewalt 

Erhält der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung seiner geschuldeten
vertragsgegenständlichen Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor
Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (das heißt mit
einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so wird er seinen Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform
informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung
herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit er seiner
vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen
hat. Der höheren Gewalt stehen Krieg, Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit,
unverschuldete Transportengpässe oder Transporthindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch
Cyberangriffe, Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver
Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich.
Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen gem. Abs. 1 der vereinbarte Leistungstermin
überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch
nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf
Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn aus den in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche
Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. 

17. Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung 

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen AGB und den dazugehörigen Dokumenten wird wie folgt gehaftet.
Der Auftragnehmer haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf
Schadenersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzungen von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis.
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Der Haftungsausschluss gem. Abs. 2 gilt nicht:
für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
– für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Pflichten, die
vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck
gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat
und vertrauen darf;
– im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
– im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
– soweit der Auftragnehmer die Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolgs oder
ein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 BGB übernommen hat;
– bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
Im Falle, dass dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fallen und kein Fall des
vorstehenden Abs. 3, dort 3, 4, 5, 6 Spiegelstrich vorliegt, haftet der Auftragnehmer auch bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
– Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, wird auf die
Deckungssumme der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Dies gilt sowohl für vertragliche als
auch für außervertragliche Ansprüche.
– Eine darüber hinausgehende Haftung des Auftragnehmers, insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen
Gewinn oder sonstige Folgeschäden, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz des Auftragnehmers
beruhen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme
aufrechtzuerhalten. Auf Verlangen wird dem Auftraggeber eine entsprechende Versicherungsbestätigung vorgelegt.
Die verschuldensunabhängige Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss
vorhandener Mängel (Miete) wird ausgeschlossen.
Soweit entsprechende Leistungen (z. B. Backup-Service) durch den Auftragnehmer gemäß den vertraglichen Vereinbarungen
nicht ausdrücklich zu erbringen sind, wird die Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand
beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien/Backups durch den Kunden
eingetreten wäre.
Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu
dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter
Ausschluss jeglicher Haftung.
Die vorstehenden Absätze gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe des Auftragnehmers, seiner leitenden und
nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

18. Nutzungsrechte

Der Auftragnehmer räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das Recht ein, die vertraglich
vereinbarte Leistung in dem im Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen. Dem Kunden wird ein einfaches, nicht
ausschließliches, nicht übertragbares und abhängig von den einzelvertraglichen Bestimmungen im Vertragsangebot /
Leistungsschein zeitlich befristetes (z. B. Miete) oder unbefristetes (z. B. Kauf) Nutzungsrecht eingeräumt, das sich auf den
jeweiligen Vertragszweck und die vom Kunden erworbene Anzahl der Lizenzen erstreckt. Das Nutzungsrecht umfasst nur den
Einsatz für interne Zwecke des Kunden. Eine Vermietung oder ein Vertrieb der Leistung ist nicht gestattet, soweit dies nicht
ausdrücklich im Vertrag erlaubt ist.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen
Nutzung zu treffen.
Soweit zuvor individuell Einsatz- und Nutzungsrechte eingeräumt wurden, sind diese stets nur vorläufig und durch den
Auftragnehmer frei widerruflich eingeräumt.
Der Auftragnehmer kann das Nutzungsrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen
Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Er hat dem Kunden
vorher eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen, die unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Auftragnehmer den Widerruf ohne
Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat ihm die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf in Textform zu bestätigen.
Soweit Software von Dritten eingesetzt wird, gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers oder Dritten.
Eine Änderung der Lizenzbedingungen Dritter erfolgt durch die AGB nicht und ist nicht beabsichtigt.
Die Lizenzbedingungen Dritter sowie die jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Softwarehersteller oder der Dritten gelten
ausschließlich für die Leistung und die Software Dritter, in diesem Fall vorrangig vor den AGB. Der Kunde erhält die Software
Dritter oder Leistungen Dritter entsprechend der veröffentlichten Leistungsbeschreibung des jeweiligen Herstellers für die
Software.
Für die Nutzung von Software müssen die vom Auftragnehmer oder vom Softwarehersteller veröffentlichten
Systemvoraussetzungen beim Kunden erfüllt sein. Andernfalls ist eine fehlerfreie Nutzung der Software nicht möglich. Dies
unabhängig davon, ob auf die Lizenzbedingungen und Hinweise zu den Systemvoraussetzungen ausdrücklich Bezug
genommen wird oder ob diese den Vertragsunterlagen beigefügt sind. 

19. Datenschutz, Schutz von Betriebsgeheimnissen 

Der Kunde verpflichtet sich, die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz einzuhalten und Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers vor unberechtigtem Zugriff ausreichend und im erforderlichen Umfang zu
schützen.
Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, alle ihm im Zusammenhang mit Leistungserbringung des Auftragnehmers bekannt
gewordenen vertraulichen Informationen dauerhaft geheim zu halten, nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben,
aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern der Auftragnehmer der Offenlegung oder Verwendung nicht
ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder die Informationen aufgrund Gesetzes, Gerichtsentscheidung oder
Verwaltungsentscheidung offengelegt werden müssen. Liegt keine solche Zustimmung oder Offenlegung vor, sind die
bekannt gewordenen Informationen nur zur Durchführung dieses Vertrages zu verwenden.
Keine vertraulichen Informationen sind Folgende:
– Informationen, die dem Kunden bereits zuvor ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren.
– Informationen, die allgemein bekannt sind.
– Informationen, die dem Kunden von einem Dritten offenbart wurden, ohne dass dieser dadurch eine
Vertraulichkeitsverpflichtung verletzt hat.
– Informationen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde
offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der Kunde dem Auftragnehmer vorab unterrichten
und ihm Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
Die vorstehenden Verpflichtungen sind auch auf den Zeitraum nach Beendigung des Vertragsverhältnisses anzuwenden.
Dem Vertragspartner ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation, z. B. per E-Mail, mit
Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden beide Vertragspartner daher keine Ansprüche
geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind. Davon ausgenommen sind die Fälle, in denen
zuvor eine Verschlüsselung zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart worden ist.
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20. Subunternehmer 

Der Auftragnehmer ist – soweit nichts anderes vereinbart – berechtigt, für sämtliche Leistungsverpflichtungen Dritte als
Subunternehmer zu beauftragen und/oder in die Leistungserbringung einzubinden. Er trägt dafür Sorge, dass dem Kunden
hieraus keine erheblichen Nachteile entstehen. Weiterhin ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte
im Auftrag erfüllen zu lassen. 

21. Fernwartung 

Der Auftragnehmer führt die Fernwartung ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen nach Weisungen des
Kunden durch. Daten, die dem Auftragnehmer im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages bekannt werden, werden nur für
Zwecke der Fernwartung genutzt. Soweit möglich, erfolgt die Fernwartung am Bildschirm ohne gleichzeitige Speicherung.
Der Auftragnehmer verwendet, soweit technisch möglich, ein sicheres Identifizierungsverfahren. Der Beginn der Fernwartung
wird in Textform oder telefonisch vereinbart, um dem Kunden die Möglichkeit zu geben, die Maßnahmen der Fernwartung
zu verfolgen.
Der Kunde hat das Recht, die Fernwartung zu unterbrechen, insbesondere, wenn er den Eindruck gewinnt, dass unbefugt auf
Daten zugegriffen wird. In diesem Fall hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich und umfassend zu informieren.
Mehraufwände und Schäden, die aufgrund der kundenseitigen Unterbrechung der Fernwartung entstehen, sind vom Kunden
zu tragen.
Werden zum Zwecke der Fernwartung Unterbrechungen von Programmabläufen erforderlich, so informiert der
Auftragnehmer hierzu vorab den Kunden, soweit dies technisch möglich ist. 

22. Auftragsverarbeitung 

Die Vertragsparteien schließen einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung, sofern eine Vertragspartei
personenbezogene Daten im Auftrag der anderen Partei als Verantwortliche verarbeitet.
Der Kunde prüft eigenverantwortlich, ob die von ihm im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistung an den Auftragnehmer
übermittelten Daten personenbezogene Daten darstellen und die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten im Wege
der Auftragsverarbeitung zulässig ist. 

23. Sonstiges 

Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Bei auftretenden Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen, werden
beide Parteien Anstrengungen einer einvernehmlichen Lösung unternehmen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle rechtlichen Auseinandersetzungen aus diesem Vertrag und im Zusammenhang mit
diesem Vertrag und der Leistungserbringung ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden,
gelten die gesetzlichen Regelungen.

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